Es wird vorgetragen, daß der Erlaß einer verschärfteren
[Nächste Seite] teren Lokal-Verordnung über das Heu- und Aehrenlesen nothwenig sei, worauf Gemeinderath in Beziehung auf den § 7 des Gesetztes über die Polizei-Verwaltung vom 11. Merz 1850, seine Commission für städtische Eigenthum autorisirte, dieserhalb das Nöthige mit dem Herrn Bürgermeister zu berathen und zu beschließen.actum ut supra