Die Commission für Finanzwesen berichtet der Stadtverordneten-Versammlung, wie sich bei Revision der städtischen Rechnung pro 1867 ergeben habe, daß die Rechnung überall richtig aufgestellt ist und die nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben begründet sind. Nachdem die Commission die in der Rechnung vorkommenden Abweichungen gegen den Etat erläutert hatte, beschließt die Versammlung dem gestellten Antrage gemäß die Rechnung in Einnahme auf 102126 Thlr. 24 Sgr. 1 Pf. [Einrückung] .. Ausgabe .. 89566 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. [Einrückung] im Bestande .. 12560 Thlr. 22 Sgr. 7 Pf [Einrückung] im Rest-Soll-Einnahme .. 50 Thlr. [Einrückung] und . Rest-Soll-Ausgabe .. 209 Thlr. 3 Sgr. 2 Pf. festzustellen und darüber die Decharge zu ertheilen,
[Nächste Seite] indem dieselbe gleichzeitig bescheinigt, daß das städtische Lagerbuch vorschriftsmäßig fortgeführt ist und die vorgekommenen Mutationen darin nachgetragen sind. actum ut supra