Der Vorsitzende theilt die Verfügung der Königlichen Regierung auf den Recurs der Oberpostdirection mit, wodurch die Regierung auf Nichtertheilung ihrer Zustimmung zu der unentgeltlichen Ueberlassung eines Terrains für das neue Postgebäude besteht. Die Versammlung beschließt, der Kaiserlichen Oberpostdirection mitzutheilen, daß sie gegen diese Verfügung keinen Recurs ergreifen würde, [Buchstabe gestrichen] sie ersuche dieselbe jedoch, bei der General-Post-Direction dahin vorstellig zu werden, daß der Stadt eine Entschädigung für das betreffende Terrain gewährt werde.