Die hülflose Lage beherzigend, in welche der am 28. vorigen Monats erfolgte Tod des blinden onats erfolgte Tod des blinden Lehrers Hammdessen nachgelassene Wittwe versetzt hat, und die besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß dieselbe ihre Wittwen-Pension erst nach Ablauf eines Jahres Beziehen wird, ihr Sohn auch noch nicht in der Lage sich befindet, ihre durch sein Verdienst einige Hülfe angedeihen zu lassen, fand sich der Stadtrath, bewogen, der gedachten Wittwe
1°, den Fortbezug der 275 Thaler jährlich betragenden Besoldung ihres Mannes, welcher erst mit Pfingsten in Ruhestand versetzt werden sollte, bis zum 1. Juli courant, und sodann
2°, eine in monatlichen Raten aus der StadtCasse zahlbar Unterstützung von sechszig Thalern auf ein Jahr ausnahmsweise und ohne alle Consequenz für künftige ähnliche Fälle zu bewilligen.
Actum utsupra