Band 55: Eintrag vom  5. Februar 1869 (Nr. 533)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4. Erftcanalgebühren.

Die Firma Mauritz beantragt, daß ihr von den im abgelaufenen Jahre gezahlten Erftschifffahrts-Gebühren 25% zurückvergütet werden, da ihr diese Rückvergütung bei einem Kohlen-Quantum von 250000 Centner bereits zugesichert sei, das Quantum Kohlen aber, welches sie im vorigen Jahre zu Wasser hierher gebracht habe, 197327 Centner erreiche.

Nach Berathung beschließt die Versammlung, der Firma Mauritz die Erftgebühren für dasjenige KohlenQuantum, welches über 187500 Ctr eingeführt worden, zurückzuvergüten, wodurch die Vergütung so bemessen ist, daß die Erftgebühren von 250000 Ctr. mit Abrechnung von 25% entrichtet worden.

actum ut supra

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