Band 50: Eintrag vom  30. April 1855 (Nr. 331)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Mit Bezugnahme auf die vorliegenden Gesuche um Gestattung von Erdstechen auf städtischem Eigenthum beschließt Gemeinderath, das Erdstechen an den Erftufern in der Weise zuzulassen, daß dadurch die Erft zweckmäßig erweitert werde.

Die Ausführung müsse nach Anweisung der betreffenden Fachkommission erfolgen, von welcher auch die von den Töpfern und Pfannenbäckern zu entrichtende Entschädigung festzustellen sei.

actum ut supra