Band 49: Eintrag vom  18. Mai 1852 (Nr. 453)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Bürgermeister trug vor, daß die seit dem 1. Juli 1849 bestehende Einrichtung, wornach die Schlacht- haus-Gebühr für Großvieh, welche bis dahin 7 Sgr pro Stück betragen, in der Weise ermäßigt worden, daß für ein Rind 5 Sgr., für eine Kuh 6 Sgr. und für einen Ochsen 7 Sgr. bezahlt worden, sich in der Praxis aus dem Grunde nicht als zweckmäßig bewährt habe, weil es in sehr vielen Fällen minde- stens zweifelhaft erscheine, ob ein Stück Vieh zu den Rindern oder zu den Kühen oder Ochsen zu zählen sei. Um den hierdurch sich ergebenden Zwistigkeiten vorzubeugen, schlage er vor, die Schlachthaus-Gebühr für alles Großvieh auf den Mittelsatz von 6 Sgr pro Stück wieder festzustellen, wie sie auch bei Erlaß der Hallenordnung vom 8. Juni 1836 nor-

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mirt gewesen. Die Gebühr für Kleinvieh sei dagegen nach wie vor auf 1 1/2 Sgr pro Stück zu belassen.

Da er im Begriffe stehe, aus sanitätspolizeilichen Rücksichten ohnehin eine neue Hallen-Ordnung zu erlassen, so trage er darauf an, sich mit sei- nem Vorschlage einverstanden zu erklären. Gemeinderath beschloß, die von dem Bürgermeister gemachte Proposition anzunehmen.

a. u. s.