Band 49: Eintrag vom  30. Mai 1853 (Nr. 673)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem der Gemeinde-Kasse an Überschuß aus dem zu den Veranlagungskosten bestimmten 4ten Prozent der Hebegebühren der Klassensteuer pro 1852 ein Betrag von 38 Thl 4 Sgr. überwiesen worden, und Königl. Regierung es billig findet, daß solcher dem Gemeinde- vorstand, welcher die Veranlagung der Klassensteuer und Aufstellung der Klassensteuer-Rolle besorgt habe, als eine mäßige Renumeration für die ausgeführte Arbeit zuerkannt werde, beschließt Gemeinde- rath, den Überschuß aus dem 4ten Prozente der Klassensteuer-Hebegebühren nach Abzug etwaiger aus der Gemeinde-Kasse bestrittenen baaren Auslagen dem Bürgermeister behufs beliebiger Verwendung zu überweisen.

a. u. s.