Band 49: Eintrag vom  5. Januar 1852 (Nr. 381)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender legt dem Gemeinderath eine Erklä- rung des Alexianer-Kloster-Vorstandes vor, welchergemäß derselbe Anstand nimmt, das durch Vertrag vom Jahre 1490 der Stadt zustehendes Eigenthumsrecht an dem Klostergebäude durch einen neuen Vertrag einzuräumen, indem es sich in der vorliegenden Frage lediglich um Aufhebung der Oberaufsicht über das Alexianer- Kloster-Vermögen handle, keinesfalls aber darum, von wirklich vorhandenen und geltenden Rechts- verhältnissen zwischen der Stadt und dem Kloster irgend etwas zu ändern oder aufzuheben. Ohne- hin müßte vorher nachgewiesen werden, in wie weit jener alte Contract vom Jahre 1490 maßgebend sein könnte, um den Anspruch der Stadt zu begründen.

Gemeinderath äußert die Ansicht, daß das Eigenthumsrecht der Stadt wohl nicht bestritten werden könne, und um hierin vollständige Gewißheit zu erhalten, ersucht derselbe den Bürgermeister, über die Rechtsbeständigkeit des allegirten Vertrages vom Jahre 1490 das Gutachten eines Juristen einzuholen.

a. u. s.

Auf einen Antrag des Töpferei-InhabersTrotzen- berg auf Ertheilung der Erlaubniß zum Lehmfahren von der Kuhweide über den Damm an dem Hessenthore glaubt Gemeinderath nicht eingehen zu können.

a. u. s.