4. St.V.V. bewilligt dem LehrerRohmann mit Rücksicht auf die außerordentlichen Umstände bei der Entziehung der freien Dienstwoh- nung bis auf Weiteres eine Miethsentschädigung von 400 (vierhundert) Mark jährlich, behält sich aber vor, demselben demnächst wieder eine Dienstwohnung anzuweisen.