Band 60: Eintrag vom  1. Juli 1889 (Nr. 507)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

8.) beschließt dem LehrerPfeiffer, falls derselbe für eine hiesige Lehrerstelle ernannt werden sollte, von den auswärts zu- gebrachten Dienstjahren sechs Jahre anzurechnen.