Band 59: Eintrag vom  7. April 1884 (Nr. 1170)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

6. Die Stadtverordneten.-Versammlung genehmigt, daß in den Reihen, wo der Erwerb von Grabstätten in doppelter Tiefe nicht möglich ist, auch die Errichtung von Grabdenkmälern auf anderthalbfache Tiefe zulässig sein soll.