Band 59: Eintrag vom  11. August 1879 (Nr. 107)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
10.) Festsetzung des Gehaltes für einen 5. Lehrer.

Das Gehalt des an Stelle einer 5. Lehrerin zu berufenden 5. Lehrers wird auf 1100 Mark und 150 Mark Mietentschädigung festgesetzt.