Nachdem die Armen-Verwaltung auf die Bewilligung eines Zuschusses für den Unterricht der taubstummen Christina Marx nicht eingehen zu können erklärt hat, weil derselben aus ihrem väterlichen Erbantheil noch mindestens einige Hundert Thl zufließen werden, woraus die Unterrichtskosten bestritten werden können, bemerkte Gemeinderath zur Sache, daß ein Beschluß bis dahin zu vertagen sei, daß das Resultat des nächstens vor sich gehenden Verkaufs der Marx'schen Immobilien vorliege.
actum ut supra