Um den bedürftigen Familien einberufener Reseve- und Landwehr-Manschaften neben der aus der Kreis-Communal-Kasse gezahlt werdenden gesetzmäßigen Unterstützung, nach Bedürfniß noch eine weitere Unterstützung durch das hiesige lokal-Comite zukommen lassen zu können, beschließt die StadtverordnetenVersammlung, dem genannten Comite aus dem bei der Armen-Kasse im Jahre 1858 gemachten, und für außerordentliche Fälle disponibel gehaltenen Ersparnisse, eine Summe von dreihundert Thalern zur zweckmäßigen Verwendung zu überweisen.
actum ut supra