Unter Bezugnahme auf den § 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849 findet die Stadtverordneten-Versammlung ihrerseits nichts dagegen zu bemerken, daß dem HaudererFranz Söhngen versuchsweise die Conzession ertheilt werde, Gefähre auf öffentlichen Plätzen und Straßen zu Jedermannes Gebrauch bereit zu halten.
actum ut supra