Band 49: Eintrag vom  3. Mai 1852 (Nr. 448)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem es sich ergeben, daß bei Annahme des Gewichtes des Holzes in Bezug auf die Berech- nung der Erft-Canal-Gebühren nicht immer mit der erforderlichen Regelmäßigkeit verfahren worden, beschließt Gemeinderath auf den Vorschlag der betr. Commission, daß von jetzt ab jedoch provisorisch und ohne alle Praejudiz für die Folge, von Hundert schmale Bord 1 Sgr., von hundert breiten Bord 2 Sgr 3 Pf. und pro Stamm à 55 Kubikfuß durchschnittlich (pro Kubikfuß 40 lt.) 1 Sgr 8 Pf an Canal-Gebühren entrichtet werden sollen, alles Tannenholz betreffend.

a. u. s.