Band 49: Eintrag vom  2. September 1850 (Nr. 19)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Endlich wird dem Gemeinderathe der Inhalt der Landräth- lichen Verfügung vom 15. August c. No 2961 zur Kenntniß ge- bracht, wornach in Folge einer von der Schul-Commission an die Königliche Regierung gerichteten Beschwerde die höhere Behörde sich mißbilligend darüber ausspricht, daß der Gemeinde- Rath über die Klage des Med. Dr. Heckinggegen den Rector Schrantam Progymnasium verhandelt und beschlossen habe, darüber zu inquiriren, und über diesen und andern Fälle angeblich ungebührliche Behandlung von Schülern des Progym- nasiums Vernehmungen anzustellen.

Gemeinderath behält sich bis dahin Beschluß vor, daß auf die unterm 12 August c. an Königl. Regierung gerichtete Beschwer- deschrift Entscheidung erfolgt sei.

Actum ut suprat supra