Band 49: Eintrag vom  30. September 1850 (Nr. 47)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Das Handlungshaus Heinrich Thywissen & Sohn hierselbst, welches zur Zeit aufgefordert worden, den durch Vertrag vom 15. April 1842 der Gemeinde veräusserten kleinen Streifen des ehemaligen Keuten'schen Erbesbis zum 1. October c. abzutreten und sein anschiessendes Eigenthum bis dahin contractgemäß wieder einzuschliessen, stellt in einem Gesuche vom 26. d. vor, wie es die Arbeiten nicht habe vornehmen lassen können, weil er seine gewöhnlich beschäftigten Maurer nicht dafür disponibel gehabt.

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Inzwischen werde die Abtretung im nächsten Monat vor sich gehen, wenn die Gemeinde nicht etwa geneigt sein möchte, so lange damit anzustehen, bis die nach der Erft führende Straße durch den Ausbau des gegenüber liegenden Schellens\u0027schenSchel- Schellens\u0027schenlens'chen Hauses angemessen erweitert werden könnte. Wolle die Gemeinde hierauf eingehen, so sei genanntes Handlungshaus bereit, so lange die wirkliche Abgabe des Streifens nicht erfolge, eine billige Miethe an dieselbe abzutragen.

Den gemachten Vorschlag glaubt Gemeinde noch nicht annehmen zu können, da der Abbruch des Schellen'schen Hauses in noch zu unbestimmter Zukunft liege, die projec- tirte Strassenlinie an der Keuten'schen Seite aber jeden- falls die nämliche bleibe. bruch der auf dem der Gemeinde veräusserten Streifen stehenden Mauer Behufs Abtretung desselben sofort zu beginnen, zumal die Erweiterung der betreffenden Straße um jenen Streifen nothwendig erscheine, und eine weitere Erbreitung derselben durch theilweisen Abbruch des Schellens'schen Hauses auch später noch immer

Gemeinderath beschließt daher, das Handlungshaus Heinrich Thywissen & Sohn aufzufordern mit dem Ab- bruch der auf dem der Gemeinde veräusserten Straße, stehenden Mauer Behufs Abtretung desselben sofort zu beginnen, zumal die Erweiterung der betreffenden Straße um jenen Streifen nothwendig erscheine, und eine weitere Erbreitung derselben durch theilweisen Abbruch des Schellens'schen Hauses auch später noch immer statt finden könne.

A. u. s.