Nach Einsicht eines landräthlichen Verfügung vom 21. September c. den hiesigen Schafweidgang betreffend, erklärt die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden, daß der Schafweidgang [eingefügt:vor Sonnen-Aufgang und] nach Sonnen-Untergang und an Sonnund Feiertagen durch Polizei-Verordnung gänzlich verboten werde.
actum ut supra