Band 49: Eintrag vom  8. März 1852 (Nr. 417)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Vernehmung des Referats der bezüglichen Com- mission und in Verfolg seines Beschlußes vom 25. Febr. c. gab Gemeinderath heute wegen des von dem Alexia- ner-Kloster-Vorstande auf Grund des Art. 15 der Staats-Verfaßung gestellten Antrages auf Entbindung von der Oberaufsicht Königl. Regierung bei der Vermögens-Verwaltung des Klosters folgende Erklärung ab:

1. Aus den in der Verhandlung vom 25. vorigen Monats ange- gebenen Gründen nimmt Gemeinderath von der nähern Untersuchung über die Rechtsbeständigkeit des zwischen der Stadt Neuss und dem Alexianer-Kloster abgeschloßenen Vertrages vom Jahre 1490 und der unterm 1. September vorigen Jahres beschloßenen Erneuerung jenes Vertrages durch Thätigung eines neuen Contractes hierdurch für jetzt Umgang;

2. Unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß an den aus dem Vertrage vom Jahre 1490 resp. aus dem Kloster-Statute vom 1. Juni 1829 hervorgehenden Pflichten der Alexianer-Brüder und Verhältnissen des Klosters, den Rechten der Stadt gegenüber Nichts geändert wurde, findet Gemeinderath seinerseits Nichts dagegen zu erinnern, daß das Alexianer- Kloster als ein kirchliches selbstständiges Institut in Gemäßheit des Art. 15 der Staatsverfaßung von der Oberaufsicht des Staates bei seiner Vermögens- Verwaltung entbunden werde.

a. u. s.