Band 60: Eintrag vom  28. November 1889 (Nr. 592)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

3.) beschließt den Entwurf des Sparkassen-Statuts vom 10. August dieses Jahres in nachstehender Weise ab- zuändern: 1.) In §. 2 sind die Worte: "ist Eigenthum der Stadt und" zu streichen. 2.) In §. 3 sind die Worte "durch einen anderen vereideten Beamten oder durch ein Mitglied" zu ersetzen durch die Worte "durch andere vereidete Beamte oder durch Mitglieder"

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3.) In §.9 ist dem Absatz 1 folgende Fassung zu geben: "Die Sparkasse nimmt von allen Einwohnern des Kreises Neuhs und den in demselben befindlichen Instituten Einlagen bis zur Höhe von 6000 Mark an; der Entscheidung der Verwaltung bleibt es jedoch überlassen, auch von anderen, nicht im Kreisbe- zirke wohnenden Personen Einlagen anzunehmen. Das Ge- sammtguthaben eines Sparers bei der Sparkassen darf den vor- erwähnten Betrag von 6000 Mark nicht übersteigen; ausgenom- men hiervon sind die Guthaben von milden Stiftungen, Anstalten, Kranken- und Sterbekassen, sowie Mündel- und Kirchengelder, welche die Höhe von 15000 Mark erreichen dürfen. 4.) §. 19 c ist in der Fassung des bisherigen Statuts zu belassen. 5.) dem §. 19 b ist hinzuzufügen: " und der preußischen Verhandlung."