Nachdem Anfragen um Mittheilung der genauen Bedingungen zum Verkaufe der Niederthorer-Mühle eingegangen sind, werden dieselben nachfolgend stipulirt:
1/ die Mühle wird verkauft wie sie beim Abschlusse des Kaufactes liegt unter den gewöhnlichen Bedingungen der Immobilar-Verkäufe und tritt Ankäufer in dieselben Rechte wie die Stadt beim Abkauf der
[Nächste Seite] jetzigen Pachtzeit;2/ Die Zahlung der Kaufsumme erfolgt in Achtel Theilen und zwar 2/8 beim Antritt am 7. Dezember 1872, 1/8 nach 5 Jahren vom Tage des Ankaufs u. 1/8 nach 10 Jahren, und der Rest mit 4/8 kann sodann noch weitere 10 Jahre stehen bleiben ohne daß derselbe von Seiten der Stadt kündbar ist, jedoch mit der Bedingung, daß die Zinsen pünktlich und längstens binnen 4 Wochen nach Verfallszeit berichtigt werden, widrigenfalls der Rest des Kaufgeldes sofort einforderbar sein soll; Abschlagszahlungen sind dem Käufer gestattet;
3/ Der Zinsfuß für die stehen bleibenden Capitalien beträgt 4 1/2 %;
4/ Für die 3 ersten Ratenzahlungen kann ein Bürge verlangt werden;
5/ Behält sich die Stadt das Recht der jederzeitigen Regulirung der Erft zwischen Nieder- und Hammthor vor;
Auf eine besondere Anfrage des Güteragenten Breuer Sohn zu Cöln werden demselben falls der Verkauf durch seine Vermittelung zu Stande kömmt 1 % Provision zu bewilligt.
a. u. s.
Typ | Andere |
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Typ | Gewässer |
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Typ | Stadt |
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