Band 60: Eintrag vom  13. August 1895 (Nr. 1743)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
[Nächste Seite] 21. Einkommensordnung für die Lehrpersonen.

Mit Rücksicht auf die Verfügung der König- lichen Regierung zu Düsseldorf vom 2. August 1895 II a I 5479 wird beschlossen, unter Aufhebung des Beschlusses vom 22. März cr. die Einkommens- ordnung für die Lehrpersonen dahin abzuän- dern, daß

I. die etwa im öffentlichen preußischen Schuldienste an anderen Anstalten nach erfolgter definitiver Anstellung verbrachte Zeit bis zu 10 Jahren unbe- dingt angerechnet wird, darüber hinaus aber nur dann, wenn die anzustellende Lehrperson sich unter den vom Schulvorstande in Vorschlag gebrachten Candidaten befunden hat. II. der zweite Absatz des § 6 gestrichen wird.