3. Vorlage einer höhern Verfügung in Betreff der
Einquartirung.
Eine Verfügung der Königl. Regierung vom 13. Juli 1859 wird vorgetragen, wornach die Einquartirung zur
Zeit der Mobilmachung, nach dem Gesetz über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 zu behandeln, und als Gemeindelast anzusehen ist.