Band 55: Eintrag vom  31. Januar 1870 (Nr. 819)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Einquartirungs-Statut.

Der Vorsitzende theilt eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 2. curant wonach die Genehmigung zu dem in der Stadtverordneten-Versammlung vom 13. Dezember vorigen Jahresbeschlossenen EinquartirungsStatut nach seiner jetztigen Fassung nicht ertheilt werden kann, weil in demselben der Grundsatz nicht zur Geltung gebracht ist, daß vorbehaltlich einer angemessenen Ausgleichung in Gemäßheit der

[Nächste Seite] gesetzlichen Bestimmungen die Quartierleistung lediglich nach den vorhandenen disponibele Räumlichkeiten zu bemessen und nur von denjenigen Einwohnern zu fordern sei, welche im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 und § 2 der Instruction derartige disponibele Lokalitäten besitzen, worauf der Gegenstand an die Kommission zur Vorberathung überwiesen wurde.

actum ut supra