Aufnahme eines von 2000 Fr.(?) zur Bestreitung der laufenden städtischen Ausgaben.
Nach dem Beispiel der frühen Jahren, und in ähnliche Art, wie solcher pro 1842 unterm 13. Juli 1843 beschlossen, und durch Rescript der Königlichen Regierung vom 22. Juli 1842 I. Seite II. a. No 14279 genehmigt worden, ermächtigt der Stadtrath das Bürgermeister-Amt zur Bestreitung der currenten Ausgaben augenblicklich ein Capital von Zweitausend Thalern für die Stadt aufzunehmen, solches aber aus den ersten nun Martini eingehenden städtischen Grasverkaufs-Geldern gleich wieder zu erstatten die mittlerweile aufgehenden Zinsen sind von der Stadt-Casse ebenfalls zu tragen. Actum utsupra