Dieselben werden geprüft und theilweise für gerechtfertigt erachtet. Es soll die Entscheidung der Königlichen
[Nächste Seite]Regierung darüber eingeholt werden, ob die Gebäudesteuer nur für 3 Quartale oder für 4 Quartale in Anrechnung zu bringen ist für die Gemeindewähler und ob ausschließlich nur der Jahresbetrag der jetzigen Gebäudesteuer oder für das eine Quartal 1880 der der neu veranlagten berücksichtigt werden muß.