Der Stadtverordneten-Versammlung wird Kenntniß von einer landräthlichen Verfügung vom 6. des Monats gegeben, worin Namens der Königlichen Regierung mitgetheilt wird, daß diese Behörde die Veränderungen des Stadtbauplanes mit Ausschluß der früher angeregten Erweiterung desselben, nicht für wichtig genug halte, um die derfallsigen Anträge der Allerhöchsten Entscheidung zu unterbreiten.
actum ut supra