Der Vorsitzende legt eine Verfügung der Königlichen Regierung betreffend Vertilgung der gelben Wucherblume vor, worauf die Versammlung constatirt, daß hierorts ein Bedürfniß zum Erlaß einer bezüglichen Polizeiverordnung nicht vorliege, da die qu. Blume hier nur sehr selten vorkomme.