Der Vorsitzende theilt ein Reskript der Königlichen Regierung zu Dühseldorf mit, wonach der Theilweise Verkauf eines Nordkanalterrains an die Stadt nicht zulässig ist, letzterer vielmehr überlassen bleiben muß, bei dem im künftigen Jahre stattfindenden öffentlichen Verkauf des ganzen Terrains als Bieterin mit zu Concurriren.